Arbeitszeugnis darf bei Änderungswünschen des Arbeitnehmers nicht verschlechtert werden Bundesarbeitsgericht: Verstoß gegen das „Maßregelungsverbot“

Wenn ein Arbeitgeber das Zeugnis verschlechtert, weil eine Arbeitnehmerin Änderungen daran verlangte, verstößt er gegen das Maßregelungsverbot. Ein Arbeitgeber darf das Arbeitszeugnis nicht in der dritten Version verschlechtern und die zuvor darin enthaltene Dankesformel weglassen, nur weil die Arbeitnehmerin zuvor bereits zweimal Änderungswünsche daran hatte. So entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR 272/22) laut Information der Redaktion Steuern &a