eHBA rechtzeitig beantragen!
Für den Zugriff auf alle Anwendungen der Telematikinfrastruktur ist die rechtzeitige Beantragung des elektronischen Heilberufsausweises unerlässlich.
Der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) ermöglicht Zahnarztpraxen, kommende medizinische Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) zu nutzen. Dazu zählen nach Angaben der zuständigen gematik GmbH ab dem 2. Quartal 2020 das Notfalldatenmanagement (NFDM) oder und der elektronische Medikationsplan (eMP). Ist ein solcher Ausweis dann allerdings nicht vorhanden, bleibt den betroffenen Praxen der Zugang zu diesen Diensten verwehrt. Daher macht die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) alle Zahnarztpraxen jetzt noch einmal darauf aufmerksam, dass sie zeitnah einen eHBA beantragen sollten - falls das bislang noch nicht geschehen sein sollte. Die gesetzlich verpflichtende Ausgabe des eHBA für Zahnärztinnen und Zahnärzte erfolgt - nach landesrechtlichen Regelungen - durch die jeweils zuständige Zahnärztekammer.
„Allen Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten muss der Ausweis so schnell wie möglich zur Verfügung gestellt werden, um künftige Anwendungen der TI nutzen zu können. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sollten ihre Mitglieder deshalb entsprechend informieren und erneut auf die Notwendigkeit der flächendeckenden Verfügbarkeit des eHBA in möglichst allen Praxen aktiv hinweisen“, teilte der Vorstand der KZBV mit.
eHBA spätestens ab dem Zeitpunkt der Einführung erster medizinischer TI-Anwendungen
Die Verfügbarkeit der Ausweise muss - nach derzeit geltenden rechtlichen Regelungen - für Praxisinhaber spätestens ab dem Zeitpunkt gewährleistet sein, zu dem die Einführung erster medizinischer Anwendungen der TI beginnt. Dies sind ab dem 2. Quartal das Notfalldatenmanagement und der elektronische Medikationsplan (eMP). Ab diesem Zeitpunkt wären Praxen nämlich dann durch das Einspielen entsprechender Updates für den TI-Konnektor in der Lage, diese medizinischen Anwendungen zu nutzen - vorausgesetzt, sie verfügen über den dafür nötigen eHBA.
Auch gesetzliche Regelungen geben Erforderlichkeit des eHBA vor
Das Terminservice- und Versorgungsgesetz, das Digitale Versorgung-Gesetz sowie das derzeit geplante Patientendatenschutzgesetz sehen zudem weitere Verschärfungen zur Erforderlichkeit eines eHBA vor, unter anderem mit der Verpflichtung von Zahnarztpraxen zur Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab 1. Januar 2021 und der elektronischen Patientenakte (ePA). Bei dieser wird den Praxen gemäß dem zum 1. Januar in Kraft getretenen DVG die Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen pauschal um 1 Prozent gekürzt, wenn sie den Nachweis, dass sie über die erforderlichen Komponenten und Dienste zum Zugriff auf die ePA verfügen, nicht bis zum 30. Juni 2021 erbringen. Zu diesen Komponenten gehört auch der eHBA. Das geplante Patientendatenschutzgesetz geht sogar noch weiter: Sollte das Gesetz in der Fassung des vorliegenden Entwurfes in Kraft treten, dürfte der elektronische Praxisausweis (SMC-B) in den Praxen nur noch genutzt werden, wenn auch ein eHBA verfügbar ist - auch, wenn die Praxis ausschließlich die Online-Prüfung der eGK durchführt.
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